Zusammenfassung des Luftverkehrsgesetzes sowie der Luftverkehrs-Ordnung vom 13. April 1999 in Bezug auf Modellraketen Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Erster Abschnitt Luftverkehr 1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal § 1 (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht ... beschränkt wird. (2) Luftfahrzeuge sind ... 9. Flugmodelle. § 1c Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben ... 3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung ... nicht bedürfen. 7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften § 31 (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben dieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus: ... 16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für ... f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, ... mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden. ... Zweiter Abschnitt Haftpflicht 1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden § 33 (1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch Unfall jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den Schaden zu ersetzen. ... (2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. ... § 37 (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall a) - bei Flugmodellen bis 20 Kilogramm Höchstgewicht ... bis zu 2,5 Millionen Deutsche Mark, b) bei Luftfahrzeugen, die nicht unter Buchstabe a fallen, bis 1 200 Kilogramm Gewicht bis zu 5 Millionen Deutsche Mark, ... Gewicht ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. ... Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) Erster Abschnitt Pflichten der Teilnehmer am Luftverkehr § 1 Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr (1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, dass Sicherheit und Ordnung ... gewährleistet sind ... (3) Wer infolge des Genusses alkoholischer Getränke ... oder ... geistiger oder körperlicher Mängel ... behindert ist, darf kein Luftfahrzeug führen ... § 11a Flüge mit Überschallgeschwindigkeit Flüge ziviler Luftfahrzeuge mit Überschallgeschwindigkeit (größer als Mach 1) sind im Geltungsbereich dieser Verordnung untersagt. $ 11b Zugelassene Ausnahmen (1) Das Bundesministerium für Verkehr kann Ausnahmen von dem Verbot nach § 11a zulassen, sofern sichergestellt ist, dass bei Flügen mit Überschallgeschwindigkeit ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht feststellbar ist. .. $ 16 Aufstiege von ... Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, ... (4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, dass sie mit Raketenantrieb versehen sind. (5) ... Flugmodelle aller Art dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. ... (6) Der Aufstieg von Flugmodellen mit Raketenantrieb und von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb bedarf unbeschadet anderer Vorschriften der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Die Erlaubnis kann Personen ... erteilt werden, wenn diese zuverlässig und fachlich geeignet sind. ... Keiner Erlaubnis bedürfen: ... 2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) nicht mehr als 20 g beträgt, sofern die öffentliche Sicherheit des Luftverkehrs erkennbar nicht gefährdet werden, mit Ausnahme des Aufstiegs von Feuerwerkskörpern in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen während deren Betriebszeit; 3. der Aufstieg von Flugmodellen und Flugkörpern mit Raketenantrieb, deren Treibsatz nicht mehr als 20 g beträgt. (7) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 5 oder 6 Satz 1 muss enthalten: 1. Anzahl der beabsichtigten Aufstiege, 2. Beschreibung des Flugmodells oder Flugkörpers unter Angabe der Maße, des Startgewichts und der Motorleistung oder der Stärke des Treibsatzes, 3. Art der Steuerung, 4. Aufstiegsort und Zielgebiet, 5. Aufstiegszeit und Flugdauer, 6. Bei Flugkörpern vorraussichtliche Gipfelhöhe, 7. Nachweis der Haftpflichtdeckung. $ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums (1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist ... eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für ... 2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb; ... (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist ... 2. ... der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers, ...